Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. ALLGEMEINES
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen der Bluues Enterprise GmbH - im folgenden kurz Auftragnehmer genannt - im Zusammenhang mit Erstellung, Schaltung, Veröffentlichung und Verbreitung von werblichen Inhalten (Werbeflächen) eines Auftraggebers im Rahmen sämtlicher Printprodukte und Portale vom Auftragnehmer.
1.2 Der Auftraggeber stimmt zu, dass allenfalls von ihm verwendete AGB im Zweifel selbst dann von den nachstehenden AGB verdrängt und somit allein letztere dem Vertragsverhältnis zugrunde gelegt werden, wenn die AGB des Auftraggebers unwidersprochen bleiben. Abweichungen von den vorliegenden AGB sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Zu anderen Bedingungen als den in diesen AGB festgehaltenen und vom Auftragnehmer schriftlich anerkannten Abweichungen kommt ein Vertrag nicht zustande.
2. AUFTRAGSERTEILUNG
2.1 Die Auftragserteilung muss schriftlich erfolgen. Die Schaltung von Werbeflächen erfolgt ausschließlich auf Grundlage der jeweils gültigen Preislisten. Zum Abschluss eines Vertrages bedarf es einer schriftlichen Auftragsbestätigung von Auftragnehmer. Mündliche (Zusatz-) Vereinbarungen mit MitarbeiterInnen der Auftragnehmer sowie Auskünfte,die nicht schriftlich bestätigt werden, binden nicht.
2.2 Der Auftragnehmer behält sich vor, die Annahme von Aufträgen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, mit Auftragserteilung seine genaue und vollständige Bezeichnung oder seinen Namen, seine Firmenbuchnummer, seine Rechtsform sowie seine vollständige Adresse und/oder die Ansprechpartner einschließlich deren Vertretungsbefugnis für den Auftraggebern, dem Auftragnehmer bekannt zu geben.
3. AUFTRAGSABWICKLUNG
3.1 Der Auftraggeber stellt alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Mittel, insbesondere die benötigten Text- und Grafikdateien in den von vom Auftragnehmer vorgegebenen Standardformaten und das sonstige für die Veröffentlichung der Werbefläche erforderliche Material rechtzeitig vor der vereinbarten Veröffentlichung der Werbefläche, zur Verfügung. Der Auftraggeber trägt die Gefahr der Übermittlung des zur Veröffentlichung bestimmten Materials, insbesondere die Gefahr des Verlustes von Daten, Datenträgern, Fotos und sonstigen Unterlagen. Unterlagen werden ihm nur auf Verlangen, auf seine Kosten und seine Gefahr zurückgesandt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, das übermittelte Material zu bearbeiten, soweit dies für die vereinbarungsgemäße Veröffentlichung der Werbefläche erforderlich ist.
3.2 Der Auftragnehmer ist nicht zur Überprüfung der vom Auftraggeber beigestellten Daten/Informationen und Werbemittel verpflichtet, weder in rechtlicher Hinsicht noch in Bezug auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder allfällige Fehler. Der Auftragnehmer ist auch nicht zu deren Aufbewahrung verpflichtet, sind jedoch bemüht, die bereitgestellten Daten/Informationen und Werbemittel sowie die Daten/Informationen über die veröffentlichte Werbeeinschaltung für einen Zeitraum von 6 Monaten nach Veröffentlichung aufzubewahren.
3.3 Der Auftragnehmer behält sich die Vornahme von Kürzungen/Veränderungen, die den Sinn einer Schaltung nicht verändern, sowie die Text-Setzung nach den Regeln der neuen Rechtschreibung vor.
3.4. Der Auftragnehmer behält sich eine Kennzeichnung der Werbeeinschaltung als „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“, Werbung“ oder sonst wie im Sinne des § 26 MedienG vor. Ob eine solche Kennzeichnung notwendig oder zweckmäßig ist, wird vom Auftragnehmer entschieden.
3.5. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers hergestellt. Bei nicht fristgerechter Rücksendung der Probeabzüge gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.
3.6. Durch Änderung der ursprünglich vereinbarten Ausführung oder bereitgestellter Daten/Informationen (zB Druckunterlagen) entstehende Kosten werden dem Auftraggeber verrechnet.
3.7. Telefonisch mitgeteilte Änderungswünsche müssen nachträglich - jedoch noch vor Anzeigenschluss – schriftlich bestätigt werden.
3.8. Farbabweichungen gegenüber dem Original bleiben aus drucktechnischen Gründen vorbehalten.
4. PFLICHTEN AUFTRAGGEBER
4.2 Der Auftraggeber garantiert weiteres, dass er der berechtigte Inhaber von Urheber-,
Marken-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits- und sonstigen Nutzungsrechten, welche für die Werbung erforderlich sind, insbesondere vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten oder verwendeten Unterlagen (z. B. Texte, Fotos, Grafiken, Dateien, Tonträger und Videobänder etc.) ist.
4.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, den Inhalt der Werbefläche zu prüfen und Inhalte, die gegen die oben dargestellten Garantien verstoßen, unverzüglich zu entfernen.
5. VERRECHNUNG UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
5.1 Es gelten die im Zeitpunkt der Auftragsannahme in den jeweils gültigen Preislisten und Tarifbestimmungen vom Auftragnehmer enthaltenen Preise und Zuschläge, welche vom Auftragnehmer einseitig entsprechend veränderbar sind.
5.2. Die angegebenen Preise verstehen sich exklusive allfälliger Nebenkosten (z. B. Barauslagen), Werbeabgaben und gesetzlicher Umsatzsteuer. Allfällige Abgaben im Zusammenhang mit Gewinnspielen gehen zu Lasten des Auftraggebers, der den Verlag diesbezüglich schad- und klaglos zu halten hat.
5.3 Rechnungen sind sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig. Zahlungen haben ohne Abzug in bar oder per Überweisung auf das vom Auftragnehmer bekannt gegebene Konto zu erfolgen. Überweisungen gelten als rechtzeitig, wenn der Rechnungsbetrag spätestens 8 Tage nach Rechnungsdatum dem Auftragnehmer-Konto gutgeschrieben wurde.
5.4 Rabatte und sonstige Sonderkonditionen werden gesondert, schriftlich in der Auftragsbestätigung vereinbart.
5.5 Rechnungsreklamationen sind innerhalb von 4 Wochen ab dem Ausstellungsdatum schriftlich geltend zu machen.
5.6 Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Auftraggeber Verzugszinsen in der Höhe von 12 % p.a. zu bezahlen und ist zudem verpflichtet, die entstandenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn-, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Dies betrifft nicht nur gerichtlich bestimmte, sondern auch vorprozessuale Kosten.
6. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
6.1 Kann ein allenfalls vertraglich vereinbartes Leistungsvolumen für einen Auftraggebern durch den Auftragnehmer nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraumes erbracht werden, ist der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, das noch ausständige Leistungsvolumen in unmittelbarem Anschluss an den betreffenden Auftrag oder im Anschluss an einen neuerlichen, vom Auftraggebern bereits wirksam gebuchten Auftrag nach Wahl dem Auftragnehmer in angemessener Frist nachzutragen.
6.2 Der Auftragnehmer gewährleistet die richtige und vollständige, dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende Darstellung der Werbefläche. Sofern eine solche nicht gegeben ist und die mangelhafte Darstellung nicht auf der Fehlerhaftigkeit der vom Auftraggebern übermittelten Materialien beruht, sondern vom Auftragnehmer zu vertreten ist, ist dem Auftragnehmer auf eigene Kosten und nach eigener Wahl zur Behebung des Mangels durch Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden oder Austausch berechtigt. Schlägt eine Verbesserung innerhalb der angemessenen Frist fehl, so kann der Auftraggeber erst nach weiterer angemessener Fristsetzung Minderung oder Wandlung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erklären oder die Veröffentlichung einer Ersatzwerbung im Umfang der beanstandeten Werbung verlangen. Der Auftragnehmer ist in diesen Fällen berechtigt, eine Ersatzwerbefläche im unmittelbaren Anschluss an den betreffenden Auftrag oder im Anschluss eines neuerlichen, vom Auftraggeber bereits wirksam gebuchten Auftrags nach Wahl vom Auftragnehmer in angemessener Frist nachzutragen. Darüber hinaus stehen dem Auftraggeber keine Ansprüche zu.
6.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Werbeflächen unverzüglich zu überprüfen und etwaige Mängel unverzüglich binnen drei Tagen bei ansonsten vollständigem Verlust aller Rechte schriftlich zu rügen.
6.4 Der Auftragnehmer haftet für Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus der mangelhaften Erfüllung von Verträgen über die Nutzung von Werbeflächen beim Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung ist in jedem Fall mit dem für die betreffenden Werbeflächen von Auftraggebern zu zahlenden Entgelt beschränkt. Der Auftragnehmer haftet nicht für Folgeschäden oder entgangenen Gewinn.
6.5 Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder gänzlichen oder teilweisen Ausfall einer Schaltung in Folge höherer Gewalt und technischer Gebrechen.
6.6 Der Auftragnehmer haftet nicht für einen Erfolg oder Misserfolg der Schaltung von Werbeflächen.
7. VORZEITIGE BEENDIGUNG DES VERTRAGES
7.1 Der Vertrag kann von beiden Vertragsteilen jederzeit bereits vor Ablauf einer Befristung mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden.
7.2 Bei Kündigung der Verträge durch den Auftraggebern bleiben Zahlungsansprüche vom Auftragnehmer aus bereits in Auftrag gegebenen Leistungen unberührt, wobei bereits durchgeführte Leistungen vom Auftragnehmer zur Gänze, noch nicht durchgeführte Leistungen mit 50% des vereinbarten Entgeltes abzurechnen sind. Schadenersatzansprüche und sonstige Ansprüche vom Auftragnehmer welcher Art auch immer bleiben unberührt.
8. GEHEIMHALTUNG
8.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zu absolutem Stillschweigen über alle Daten und Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vertrages bekannt werden oder die sie vom Auftragnehmer erhalten. Sie verpflichten sich, diese vertraulich zu behandeln und dafür zu sorgen, dass sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Verpflichtung wirkt auch über das Ende der Vertragsbeziehungen hinaus.
9. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, RECHTSWAHL
9.1 Für alle im Zusammenhang mit Verträgen über die Schaltung von Werbeflächen entstehende Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien vereinbart. Es gilt die ausschließliche Anwendung des österreichischen Rechts.
9.2 Als Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen gilt Wien.
9.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter Zugrundlegung dieser Bedingungen geschlossene Verträge nicht. Anstelle einer allenfalls unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die in rechtlich zulässiger Weise der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.